Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik

Statuten vom 4. Mai 2026

 

Art. 1

Die «Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik» (SGA), im folgenden «Gesellschaft» genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Sitz wird von der Generalversammlung bestimmt.

Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

Zweck

 

Art. 2

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Verständnisses für Fragen der Aussenpolitik in weiteren Kreisen. Die Gesellschaft will ein Forum für ein umfassendes und vertieftes Gespräch über die Probleme der schweizerischen Aussenpolitik im Besonderen und der internationalen Politik im Allgemeinen sein. Sie soll auch zur Abklärung von aktuellen aussenpolitischen Fragen beitragen.

Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung insbesondere durch die Veranstaltung von Tagungen und Vorträgen, die Arbeit in ad-hoc Arbeitsgruppen, Publikationen und Medienarbeit.

 

Mitglieder

 

Art. 3

Mitglieder können natürliche Personen als Einzelmitglieder werden, die sich mit den Zielsetzungen der Gesellschaft identifizieren, ferner juristische Personen als Kollektivmitglieder soweit deren Statuten dem Vereinszweck (Art. 2) nicht widersprechen.

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag.

 

Organe

 

Art. 4

Die Organe der Gesellschaft sind:

 

Art. 5   Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGA und wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Bekanntmachung der Traktanden 30 Tage im Voraus einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren unter Anführung des Grundes von einem Fünftel der Mitglieder vom Vorstand anberaumt.

In der Generalversammlung entscheidet das einfache Mehr.

Statutenänderungen, Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/ der Präsident. Die Generalversammlung beschliesst mit offenem Handmehr. Geheime Abstimmung kann beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

 

Art. 6   Zuständigkeiten der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

  1. Genehmigung des Protokolls
  2. Abnahme des Jahresberichtes
  3. Abnahme der Jahresrechnung und Genehmigung des Revisionsberichtes
  4. Déchargeerteilung
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
  7. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
  8. Wahl von Ehrenpräsidentinnen oder Ehrenpräsidenten
  9. Beschlussfassung über weitere Geschäfte, die vom Vorstand unterbreitet werden und traktandiert sind.

Wahlvorschläge und Anträge von Vereinsmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unterbreitet werden.

 

Art. 7   Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, 2 Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, der Quästorin/dem Quästor und höchstens 20 weiteren Mitgliedern, wobei der Vertretung der Landesteile und der Geschlechter angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.

 

Art. 8   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand stellt die strategische Führung der Gesellschaft sicher. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. Insbesondere steht ihm die Bestimmung der inhaltlichen Ausrichtung der Tätigkeit und die Festlegung der Programmschwerpunkte zu.
  2. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  3. Ausschluss von Mitgliedern
  4. Wahl der Geschäftsleitung mit Ausnahme der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, die/der von Amtes wegen Teil der Geschäftsleitung ist
  5. Festlegung des Jahresprogramms
  6. Genehmigung des Budgets

Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.

 

Art. 9   Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, 3-5 weiteren Mitgliedern des Vorstandes, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.

 

Art. 10   Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung stellt die operative Führung der Gesellschaft sicher. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

  1. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes, insbesondere Umsetzung der vom Vorstand bestimmten inhaltlichen Ausrichtung und Programmschwerpunkte
  2. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
  3. Aufnahme von Mitgliedern
  4. Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
  5. Ausarbeitung aller erforderlichen Pflichtenhefte, insbesondere für Geschäftsführung und Quästorat
  6. Vertretung der Gesellschaft nach aussen, wobei diese Aufgabe in der Regel der Präsidentin/dem Präsidenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragen ist
  7. Wahl und Mandatierung von Projektgruppen

Die Geschäftsleitung tagt ordentlicherweise einmal im Monat.

 

Art. 11   Revisionsstelle

Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie ist wiederwählbar.

 

Art. 12   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

 

Art. 13   Geschäftsstelle

Die Gesellschaft unterhält nach Möglichkeit eine professionell geführte Geschäftsstelle. Das Pflichtenheft wird von der Geschäftsleitung festgelegt.

 

Finanzen

 

Art. 14   Finanzierung

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus:

 

Art. 15   Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Den Mitgliedern der Gesellschaft stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

 

Schlussbestimmungen

 

Artikel 16   Auflösung / Fusion

Die Auflösung der SGA oder deren Fusion mit einer anderen juristischen Person kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung oder Fusion bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

 

Art. 17   Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen die früheren vom 5. Juni 1982 (mit Änderungen vom 12. Mai 2009 und
15. Juni 2018).

Sie treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung am 4. Mai 2026 in Kraft.

 

Jon Pult, Präsident

Adrian Scherrer, Geschäftsführer

 

06.05.2026

Espresso Diplomatique

Kurz und kräftig. Die wöchentliche Dosis Aussenpolitik von foraus, der SGA und Caritas. Heute im Fokus: Dänemark – wo Sozialdemokraten die härteste Migrationspolitik Europas machen. Nr. 502 | 19.05.2026
 

Aussenpolitik im 21. Jahrhundert

Der Überblick zur schweizerischen Aussenpolitik entlang ihrer zentralen Gebiete. Online nachgeführt und aufdatiert. Neue Beiträge von Joëlle Kuntz (La neutralité, le monument aux Suisses jamais morts) und Markus Mugglin (Schweiz – Europäische Union: Eine Chronologie der Verhandlungen) sowie von Martin Dahinden und Peter Hug (Sicherheitspolitik der Schweiz neu denken - aber wie?). Zum Inhalt.      

Bilaterale III

Das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union ist der Fluchtpunkt der aussenpolitischen Auseinandersetzungen im Lande. Bis zur Abstimmung über die neuen Verträge (“Bilaterale III”) präsentieren wir unsere Beiträge, die offiziellen Texte, ausgewählte Positionsbezüge von Parteien und anderen Akteuren sowie eine Chronologie gebündelt auf einer Seite (hier klicken).