Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik
Statuten vom 4. Mai 2026
Art. 1
Die «Schweizerische Gesellschaft für Aussenpolitik» (SGA), im folgenden «Gesellschaft» genannt, ist ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Sitz wird von der Generalversammlung bestimmt.
Die Gesellschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck
Art. 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Verständnisses für Fragen der Aussenpolitik in weiteren Kreisen. Die Gesellschaft will ein Forum für ein umfassendes und vertieftes Gespräch über die Probleme der schweizerischen Aussenpolitik im Besonderen und der internationalen Politik im Allgemeinen sein. Sie soll auch zur Abklärung von aktuellen aussenpolitischen Fragen beitragen.
Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck auch in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung insbesondere durch die Veranstaltung von Tagungen und Vorträgen, die Arbeit in ad-hoc Arbeitsgruppen, Publikationen und Medienarbeit.
Mitglieder
Art. 3
Mitglieder können natürliche Personen als Einzelmitglieder werden, die sich mit den Zielsetzungen der Gesellschaft identifizieren, ferner juristische Personen als Kollektivmitglieder soweit deren Statuten dem Vereinszweck (Art. 2) nicht widersprechen.
Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag.
Organe
Art. 4
Die Organe der Gesellschaft sind:
Art. 5 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der SGA und wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Bekanntmachung der Traktanden 30 Tage im Voraus einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren unter Anführung des Grundes von einem Fünftel der Mitglieder vom Vorstand anberaumt.
In der Generalversammlung entscheidet das einfache Mehr.
Statutenänderungen, Zusammenschluss mit anderen Vereinen und Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/ der Präsident. Die Generalversammlung beschliesst mit offenem Handmehr. Geheime Abstimmung kann beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Die Generalversammlung wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.
Art. 6 Zuständigkeiten der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
Wahlvorschläge und Anträge von Vereinsmitgliedern müssen dem Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich unterbreitet werden.
Art. 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, 2 Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, der Quästorin/dem Quästor und höchstens 20 weiteren Mitgliedern, wobei der Vertretung der Landesteile und der Geschlechter angemessen Rechnung zu tragen ist. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.
Art. 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand stellt die strategische Führung der Gesellschaft sicher. Seine Aufgaben sind insbesondere:
Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich.
Art. 9 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, 3-5 weiteren Mitgliedern des Vorstandes, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer.
Art. 10 Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung stellt die operative Führung der Gesellschaft sicher. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Die Geschäftsleitung tagt ordentlicherweise einmal im Monat.
Art. 11 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie ist wiederwählbar.
Art. 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Art. 13 Geschäftsstelle
Die Gesellschaft unterhält nach Möglichkeit eine professionell geführte Geschäftsstelle. Das Pflichtenheft wird von der Geschäftsleitung festgelegt.
Finanzen
Art. 14 Finanzierung
Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus:
Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur das Vereinsvermögen. Den Mitgliedern der Gesellschaft stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
Schlussbestimmungen
Artikel 16 Auflösung / Fusion
Die Auflösung der SGA oder deren Fusion mit einer anderen juristischen Person kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung oder Fusion bedarf einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen die früheren vom 5. Juni 1982 (mit Änderungen vom 12. Mai 2009 und
15. Juni 2018).
Sie treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung am 4. Mai 2026 in Kraft.
Jon Pult, Präsident
Adrian Scherrer, Geschäftsführer
06.05.2026
Kurz und kräftig. Die wöchentliche Dosis Aussenpolitik von foraus, der SGA und Caritas. Heute im Fokus: Dänemark – wo Sozialdemokraten die härteste Migrationspolitik Europas machen. Nr. 502 | 19.05.2026
Der Überblick zur schweizerischen Aussenpolitik entlang ihrer zentralen Gebiete. Online nachgeführt und aufdatiert. Neue Beiträge von Joëlle Kuntz (La neutralité, le monument aux Suisses jamais morts) und Markus Mugglin (Schweiz – Europäische Union: Eine Chronologie der Verhandlungen) sowie von Martin Dahinden und Peter Hug (Sicherheitspolitik der Schweiz neu denken - aber wie?). Zum Inhalt.
Das Verhältnis der Schweiz zur Europäischen Union ist der Fluchtpunkt der aussenpolitischen Auseinandersetzungen im Lande. Bis zur Abstimmung über die neuen Verträge (“Bilaterale III”) präsentieren wir unsere Beiträge, die offiziellen Texte, ausgewählte Positionsbezüge von Parteien und anderen Akteuren sowie eine Chronologie gebündelt auf einer Seite (hier klicken).